SATZUNG

Im Jahr neunzehnhundertfünfundneunzig, den 1. Juni

Zwischen den in der Anlage Unterzeichnenden, die als Gründer auftreten, und allen, die in der Folge Mitglieder werden, wurde ein gemeinnütziger Verein gegründet gemäß dem Gesetz vom 21. April 1928 wie abgeändert. Sie haben dazu folgende Satzung beschloßen:

A. NAME - SITZ - GEGENSTAND - DAUER

§ 1

Der Verein trägt die Bezeichnung "Deutscher Verein in
Luxemburg a.s.b.l."
(Der "Verein").

§ 2

Der Sitz des Vereins ist Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg. Der Sitz des Vereins kann durch Beschluß der einfachen Mehrheit des Verwaltungsrates an jeden anderen
Ort des Großherzogtums Luxemburg verlegt werden.

§ 3

Der Verein hat zum Gegenstand die Förderung des Zusammenhalts der in Luxemburg wohnenden Deutschen, durch gesellschaftliche und kulturelle Veranstaltungen sowie zur Vertiefung der Beziehungen
zum Gastland. Der Verein versteht sich als überparteilich, nicht konfessionsgebunden und der demokratischen Rechtsordnung verpflichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein kann sämtliche Aktivitäten ausüben, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Vereinsgegenstand stehen.

§ 4

Der Verein wird für eine unbestimmte Zeitdauer bestehen.

B. Bedinqunqen für die Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern

§ 5

1. Der Verein setzt sich zusammen aus:

a. aktiven Mitgliedern
b. Ehrenmitgliedern

Die Zahl der Mitglieder des Vereins ist unbegrenzt. Die Zahl der aktiven Mitglieder kann nicht geringer als fünf sein.

2. Als aktives Mitglied kann jede geschäftsfähige natürliche, Person aufgenommen werden, die den Wunsch äußert, zu der Verwirklichung der Ziele des Vereins beizutragen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Verwaltungsrat zu richten ist. Der Verwaltungsrat entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Der Verwaltungsrat wird darauf achten, daß zu jedem Zeitpunkt eine Mehrheit der aktiven Mitglieder deutscher Nationalität ist und ihren Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg hat.

3. Auf Vorschlag des Verwaltungsrates können natürliche Personen von der Generalversammlung als Ehrenmitglieder aufgenommen werden, die, ohne aktiv an den Tätigkeiten des Vereins mitzuwirken, sich besonders durch ihre materielle oder moralische Unterstützung des Vereines bei der Realisierung des Vereinszweckes ausgezeichnet haben. Der jeweils in Luxemburg amtierende deutsche Botschafter gehört dem Verein als Ehrenmitglied an.

§ 6

Die Mitglieder des Vereins können sich frei aus dem Verein zurückziehen, indem sie dem Verwaltungsrat Ihren Rücktritt schriftlich mitteilen.

§ 7

Jedes Mitglied, das entgegen den Interessen des Vereins handelt, oder das sich schwerer Vergehen schuldig macht, kann nach Anhörung, mit angemessener Fristsetzung, aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 8

Der Ausschluß eines Mitglieds ist nur in den in den statuten dafür vorgesehenen Fällen durch die Generalversammlung bei Zweidrittelmehrheit möglich. Das ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen und kann die geleisteten Beiträge nicht zurückverlangen.

§ 9

Die allgemeinen Betriebskosten des Vereins werden wie folgt gedeckt:

a) Durch den jährlichen Mitgliederbeitrag, welcher einen Gegenwert von 1.000.- Luxemburger Franken nicht überschreitet. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

Die Höhe der Beiträge wird von der Generalversammlung festgelegt.

b) Durch Beiträge, Beihilfen und Spenden an den Verein.

Generalversammlungen Änderunq der Satzunq

§ 10

Pro Jahr findet mindestens eine Generalversammlung statt. Alle Mitglieder werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates eingeladen.

Die Versammlung kann im übrigen auf Beschluß des Verwaltungsrates oder auf Antrag mindestens eines Fünftels der aktiven Mitglieder außerordentlich einberufen werden.

Jede Zusammenkunft findet am Tag, zu der Stunde und an dem Ort statt, die in der Einladung genannt sind.

Alle Mitglieder können an der Versammlung teilnehmen. Nur die aktiven Mitglieder haben stimmrecht. Es steht ihnen frei, sich von einem anderen Mitglied, nicht aber von einem Dritten, vertreten zu lassen; die Vollmacht muß schriftlich vorliegen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Sofern nichts anderslautendes im Gesetz oder in der Satzung steht, kann die Versammlung, sofern mindestens fünf Mitglieder anwesend oder vertreten sind, rechtswirksam beraten. Die Entscheidungen werden bei einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag als abgelehnt zu betrachten.

§ 11

Die Einladungen müssen, mit Ausnahme der Fälle besonderer Dringlichkeit, allen Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung übersandt werden und mit der Tagesordung versehen sein. Diese Einladungen können auf normalem Postwege, per Telex, Telefax, persönlicher Überreichung am Wohnsitz oder durch jedes andere Kommunikationsmittel übermittelt werden.

§ 12

Eine Beratung in der Generalversammlung ist unabdingbar in den folgenden Fällen:

a) bei jeder Änderung der Satzung;

b) bei Ernennung oder Abberufung der
Verwaltungsratsmitglieder;

c) zur Genehmigung des Haushalts und der Konten;

d) zur Entlastung des Verwaltungsrates;

e) bei Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein;

f) bei der Auflösung des Vereins.

§ 13

Die Generalversammlung kann nur dann rechtswirksam über Satungsänderungen beraten, wenn der Gegenstand dieser Änderungen ausdrücklich in der Einladung angegeben ist und wenn die Versammlung zwei Drittel der Mitglieder umfasst.

Eine Änderung kann nur mit Zweidrittelmehrheit angenommen werden.

Wenn zwei Drittel der Mitglieder bei der ersten Zusammenkunft nicht anwesend oder vertreten sind, kann eine zweite Sitzung einberufen werden, die ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder berät, allerdings muß in diesem Fall die Entscheidung vom Zivilgericht bestätigt werden.

Bezieht sich jedoch die Änderung auf einen der Gegenstände, auf die sich der Verein gründet, werden die vorgenannten Bestimmungen wie folgt geändert:

a) die zweite Versammlung kann nur rechtswirksam zusammentreten, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist,

b) die Entscheidung ist nur dann bei der ersten oder zweiten sitzung angenommen, wenn sie der Dreiviertelmehrheit der stimmen beschlossen wurde;

c) wenn bei der zweiten sitzung nicht zwei Drittel.der Mitglieder anwesend oder vertreten sind, muß die Entscheidung vom Zivilgericht bestätigt werden.

§ 14

Verwaltunqsrat

Der Verein wird von einem Verwaltungsrat geführt, der sich aus mindestens fünf Verwaltungsratsmitgliedern zusammensetzt, die von der Generalversammlung gewählt und abberufen werden.

Die Amtszeit eines Verwaltungsratsmitgliedes beträgt drei Jahre. Verwaltungsratsmitglieder, deren Amtszeit abläuft, können wiedergewählt werden.

Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er ernennt einen Sekretär und einen Schatzmeister.

Wird durch Tod oder Rücktritt die Stelle eines Verwaltungsratsmitglieds frei, können die anderen Mitglieder untereinander ein Verwaltungsratsmitglied hinzuwählen, das das freigewordene Mandat zu Ende führt. Diese Hinzuwahl muß von der nächsten Generalversammlung bestätigt werden. Bei Ausscheiden von mehr als einem Verwaltungsratsmitglied entscheidet die Generalversammlung. Bei Ausscheiden sind die Verwaltungsratsmitglieder verpflichtet, die Geschäfte ordnungsgemäß zu übergeben.

§ 15

Der Verwaltungsrat tritt auf Einberufung seines Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens zweier Verwaltungsratmitglieder mindestens zweimal jährlich zusammen. Er ist nur bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlußfähig.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates leitet die Sitzungen des Rates. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, nimmt sein Stellvertreter oder das älteste Verwaltungsratmitglied seine Aufgaben wahr.

Die Entscheidungen werden einstimmig gefaßt. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, werden die Entscheidungen von der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder getroffen. Kommt es bei einer Ratsversammlung zu Stimmengleichheit zugunsten oder zuungunsten einer Entschließung, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Verwaltungsratsmitglieder, die ein persönliches Interesse an einer Beratung haben, müssen sich der Stimme enthalten.

Alle getroffenen Entscheidungen müssen im Protokoll festgehalten werden, das von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichnet und in ein besonderes Register aufgenommen wird. Das Register wird bei dem Verein geführt.

§ 16

Der Verwaltungsrat hat umfassende Vollmachten zur Realisierung des Vereinszweckes. Er ist mit der Durchführung der administrativen wie finanziellen Führung des Vereins beauftragt, wobei er nicht befugt ist, ohne Zustimmung der Generalversammlung, Kredite aufzunehmen als auch Verpflichtungen einzugehen, die über einen von der Generalversammlung festzulegenden Haushalt hinausgehen.

Der Verein ist nur durch die Unterschrift zweier Verwaltungsratmitglieder rechtlich gebunden, es sei denn es besteht eine Sondervollmacht.

§ 17

Der Verwaltungsrat legt der ordentlichen Generalversammlung einen Haushaltsabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr, seinen Tätigkeitsbericht für dieses Geschäftsjahr sowie den Haushalt für das nächste Geschäftsjahr vor.

Haushaltsiahr

§ 18

Das Haushaltsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreißigsten Dezember eines jeden Jahres, mit Ausnahme des ersten Haushaltsjahres, das am Tag der Gründung des Vereins beginnt und am 31. Dezember 1995 endet.

§ 19

Jede Änderung der Satzung bedarf der Veröffentlichung im "Mémorial" im Monat der Änderung.

Das gleiche gilt für jede Wahl, Rücktritt oder Abberufung eines Verwaltungsratmitgliedes.

§ 20

Alle Entscheidungen der Generalversammlungen werden protokolliert. Die Protokolle werden von zwei Verwaltungsratmitgliedern unterschrieben und in einem besonderem Register festgehalten. Das Register wird bei dem Verein geführt.

Eine Kopie dieser Protokolle wird allen Mitgliedern zugeleitet und ist am sitz des Vereins erhältlich.

G. Verwendunq des Vermöqens bei Auflösung

§ 21

Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen in das Eigentum eines durch den Verwaltungsrat zu bestimmenden Vereins über, welcher einen ähnlichen Zweck verfolgt.

H. Verschiedenes

§ 22

Alles, was nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung vorgesehen ist, wird durch das Gesetz vom 21. April 1928 über gemeinnützige Vereine geregelt.

 

Satzung